Beringungspflicht

Beringungspflicht

Generell sollten alle nachgezüchteten Vögel mit einem amtlich anerkannten Fußring beringt werden. Dieser beinhaltet die genauen Angaben, welcher Züchter den jeweiligen Vogel einst beringte bzw. züchtete. Ein Vorteil dann, wenn ein Vogel gefunden wird oder aber Rückfragen zu einem Vogel an den einstigen Züchter auftreten.

Beringungspflicht – Ja oder nein?

Das Ablesen des Fußrings ist einfach, da er zumeist mit Zahlen oder Buchstaben mittels Gravurverfahren versehen ist. Hierbei ist das Geburtsjahr des Vogels erkenntlich, die Züchternummer und der Verband, in dem der Vogelzüchter organisiert ist (Ringvergabestelle), die laufende Ringnummer, etc.

  • Bei Sittichen und Papageien muss sogar ein Fußring nach §17g des Tierseuchengesetzes aufgezogen werden.
  • Dieser Paragraph beinhaltet gleichzeitig die geltende Psittakoseverordnung, die wiederum eine Vorlage der Zuchtgenehmigung vor der Ringbestellung fordert.
  • Auch unterliegen die meisten Sittiche- und Papageien der Beringung mit Artenschutzringen nach geltendem Artenschutzrecht.

Verordnung

Werden Wildvögel, beispielsweise aus Verletzungsgründen, in Menschenobhut genommen, muss dies bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Als Nachweis, dass der Vogel nicht illegal aus der Natur entnommen wurde, muss er mit einem offiziell anerkannten Artenschutzring beringt werden.
Diese Maßnahme gilt auch bei zahlreichen Zuchtvögeln, die dieser Verordnung (BArtSchV 1999, § 7) unterliegen. Auskünfte dazu erhält man beim Bundesverband für Natur- und Artenschutz e.V. (BNA) oder beim Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschland (ZZF). Beide Organisationen sind gleichzeitig Ringvergabestelle.
Andere Vogelverbände organisieren, unter Vorlage von amtlichen Haltegenehmigungen, ebenso die geltenden Artenschutzringe. Auch hier können ausreichende Auskünfte zum Thema CITES Papiere und Bundesartenschutzverordnung eingeholt werden.

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